Satzung der NaturFreunde OG Lechhausen von 1992
Touristenverein "Die Naturfreunde'
Verband für Touristik und Kultur
SATZUNG Ortsgruppe Lechhausen e.V. Die Naturfreunde verstehen sich als Förderer des Breiten- sportes und der Kulturarbeit. Sie sind eine Organisation, die aus der Arbeiterbewegung kommt und sich ihr verpflichtet weiß. Oberstes Ziel ist die Wiederherstellung und Erhaltung der na- türlichen Umwelt als Lebensgrundlage. Dieses Ziel wird ei- genständig verfolgt und ist zwingender Bestandteil ihrer Auf- gaben und Tätigkeiten. § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein, nachfolgend kurz Ortsgruppe genannt, führt den Namen Touristenverein "Die Naturfreunde", Ortsgruppe Lechhausen e.V. Kurzbezeichnung: Naturfreunde Lechhausen e.V. 2. Die Ortsgruppe hat ihren Sitz in Augsburg. 3. Die Ortsgruppe ist im Vereinsregister eingetragen. 4. Die Ortsgruppe ist Mitglied des Touristenvereins "Die Naturfreunde", Bezirk Schwaben e.V., des Landesverbandes Bayern e.V. und damit der Bundesgruppe Deutschland e.V. sowie der Naturfreunde-Interna- tionale. §2 Zwecke des Vereins 1. Im besonderen fördert die Ortsgruppe den Natur- und Umweltschutz. Ihm werden alle "Zwecke und Aufgaben des Vereins" untergeordnet. 2. Förderung des Wanderns und der sportlichen Betätigung unter Beachtung der Belange des Naturschutzes. 3. Die Ortsgruppe setzt sich ein für die Grundsätze der Demokratie und fördert demokratische Verhaltensweisen. 4. Die Ortsgruppe fördert Erwachsenen- und Jugendbildung: Sie dient da- mit jedem Lebensalter. 5. Die Ortsgruppe pflegt internationale und humanitäre Gesinnung, Völker- verständigung und Toleranz zur Erhaltung allen Lebens. 6. Die Ortsgruppe bekennt sich zum Sinn des Grundgesetzes der Bundes- republik Deutschland und den dort verankerten Grundrechten. Sie ist parteipolitisch und religiös unabhängig. §3 Aufgaben Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch: 1. Förderung des Natur- und Umweltschutzes, Pflege der Natur- und Hei- matkunde. 2. Pflege des Breitensports, z. B. durch Wandern, Bergsteigen, Winter- und Wassersport usw. 3. Förderung der musischen und kulturellen Betätigung, z. B. auf den Ge- bieten bildende Kunst, Literatur, Theater, Musik und Tanz. 4. Hinführung der Mitglieder zu verantwortungsbewußten Staatsbürgern durch Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildungsmaßnahmen. Be- schäftigung mit Fragen der gesellschaftlichen und geschichtlichen Zu- sammenhänge. 5. Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Naturfreunde-Wanderhei- men, Ferienheimen, Bildungsstätten, Jugendherbergen und Zeltplät- zen, Anlage und Markierung von Wanderwegen. Diese Einrichtungen stehen allen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, vorrangig Jugendlichen sowie Kindern und Familien, zur Verfügung. 6. Anlage und Sammlung von Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Ausstel- lungen oder ähnlichem. 7. Zusammenarbeit mit Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielset- zung. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung. §4 Gemeinnützigkeit 1. Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Ab- gabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwen- det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Ortsgruppe. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü- tungen begünstigt werden. §5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine 1. Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet wer- den. 2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien für die Fachgruppen und Referate", die vom Bundeskongreß beschlossen werden. 3. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirt- schaftung und Verwaltung der Naturfreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaf- tungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden. §6 Jugend-und Kinderarbeit 1. Die Jugend ist in der "Naturfreundejugend Deutschlands, Jugendgrup- pe Lechhausen", zusammengefaßt. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien der Naturfreundejugend Deutsch- lands". 2. Die Kinder sind in Gruppen zusammengefaßt und führen die Bezeich- nung "Naturfreunde-Kindergruppe Lechhausen". Ihre Tätigkeit wird be- stimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien für Naturfreunde-Kin- dergruppen". 3. Die Richtlinien für die Jugend- bzw. Kinderarbeit werden von der Bun- desjugendkonferenz bzw. der Bundeskinderkonferenz beschlossen und vom Bundeskongreß bestätigt. 4. Die Arbeit und Kassenführung der Jugend- und Kindergruppe(n) unter- liegen der Überwachung durch die Kontrollkommission. § 7 Finanzierung der Arbeit 1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus - Mitgliedsbeiträgen - Spenden und Sammlungen - Veranstaltungen - Vermietungen und Verpachtungen - Zuschüssen und - wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. 2. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung der Ortsgruppe unter Berücksichtigung der Anteile für den Bezirk, den Landesverband, die Bundesgruppe und die Naturfreunde-Internationa- le. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld. 3. Über die Einnahmen und Ausgaben ist jährlich ein Haushaltsplan aufzu- stellen und dem Ortsgruppenvorstand zur Genehmigung vorzulegen. §8 Aufnahme, Mitgliedschaft, Austritt 1. Mitglied der Ortsgruppe kann jeder werden, der deren Zweck unterstüt- zen will, unbeschadet seiner rassischen und religiösen Zugehörigkeit. 2. Der Beitritt zur Ortsgruppe ist unter Anerkennung der Satzung schriftlich zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 3. Im Sinne einer durchgehenden Mitgliedschaft sind alle Mitglieder Mit- glieder des Landesverbandes, deren Rechte durch die Ortsgruppen wahrgenommen werden. 4. Die Mitgliedschaft bei den Naturfreunden ist an die Beitragsmarke bzw. an die offizielle Einzugsquittung mit dem Naturfreundeemblem gebun- den. Fördermitgliedschaften sind unzulässig. 5. Der Austrift aus der Ortsgruppe kann nur zum Jahresende erfolgen und ist schriftlich zu erklären. Die Erklärung muß im laufenden Kalenderjahr erfolgen. § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe, der Verbandsgliederungen im Rahmen der Satzungen teilzunehmen und an den Vergünstigungen, die die Mitgliedschaft mit sich bringt, teil- zuhaben, zu wählen und gewählt zu werden sowie das Stimmrecht aller Versammlungen auszuüben. Wahlfunktionen können nur von Mitglie- dern ausgeübt werden. 2. Die Mitgliedsrechte können erst nach Beitragszahlung wahrgenommen werden. 3. Anschriften- und Kontenänderungen sind der Ortsgruppe mitzuteilen. § 10 Ausschluß von Mitgliedern 1. Ein Mitglied, welches das Ansehen der Organisation schädigt, dieser Satzung zuwiderhandelt oder Beschlüsse nicht ausführt, kann ausge- schlossen werden. 2. Über den Ausschluß entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfa- cher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3. Gegen den Beschluß des Ortsgruppenvorstandes ist Einspruch beim Ortsgruppen-Schiedsgericht nach § 16 möglich. §11 Organe der Ortsgruppe 1. Organe der Ortsgruppe sind: a) die Jahreshauptversammlung b) eventuell die Halbjahresversammlung c) die Ortsgruppenverwaltung d) der Ortsgruppenvorstand. 2. Der Schriftführer hat die Beschlüsse der Organe, ggf. mittels Protokoll- führer, durch Niederschrift festzuhalten. Diese sind von dem Ortsgrup- penvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. 3. Die Organe können zu ihren Sitzungen Mitglieder und Berater ohne Stimmrecht hinzuziehen. 4. Die Einladungen zu den Sitzungen der Organe erfolgen durch den Orts- gruppenvorsitzenden. §12 Jahreshauptversammlung (Halbjahresversammlung) 1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet in der Regel im ersten Viertel, die eventuelle Halbjahresversammlung im dritten Viertel des Jahres statt. Eine solche ist auf Beschluß der Ortsgruppenverwaltung oder der Kontrollkommission (einfache Stimmenmehrheit) oder inner- halb sechs Wochen vom Tage der Einbringung eines von einem Drittel der Mitglieder unterschriebenen Antrages einzuberufen. 2. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung (und der Halbjahresver- sammlung) geschieht durch den Vorsitzenden. Sie erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit, der Tagesordnung und muß minde- stens 14 Tage vorher entweder schriftlich an alle Mitglieder oder durch Anzeige in der örtlichen Tageszeitung "Augsburger Allgemeine", durch Veröffentlichung in den ortsgruppeneigenen oder verbandseigenen Publikationen, die für die Mitglieder bestimmt sind und die sie erhalten, erfolgen. Der Bezirks- und der Landesverband sind gleichzeitig zu ver- ständigen. 3. Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. 4. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, sein Vertreter oder ein von der Ver- sammlung gewähltes Präsidium. 5. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit gefaßt, schriftlich niedergelegt und als Protokoll vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet. Stimm- recht haben alle Mitglieder der Ortsgruppe. 6. Die Jahreshauptversammlung entscheidet unter anderem über: a) den Jahres- und Kassenbericht b) die Entlastung des Ortsgruppenvorstandes c) die Neuwahl bzw. Bestätigung der Mitglieder des Ortsqruppenvor- standes d) Wahl bzw. Bestätigung der Fachgruppenleiter sowie Bestätigung des Jugend- und Kindergruppenleiters e) die Wahl der Kontrollkommission und des Schiedsgerichtes f) die vorliegenden Anträge und g) die Höhe des Jahresbeitrages. 7. Die Halbjahresversammlung entscheidet unter anderem über die vorlie- genden Anträge und ggf. über die Höhe des Jahresbeitrages. §13 Ortsgruppenverwaltung 1. Die Ortsgruppenverwaltung besteht aus dem Ortsgruppenvorstand, den Fachgruppenleitern oder deren Stellvertretern und den Referenten. 2. Der Ortsgruppenverwaltung obliegt die Überwachung und Durchfüh- rung der Satzungsbestimmungen sowie die Kontrolle des Ortsgruppen- vorstandes. Sie faßt wichtige Beschlüsse zwischen den Jahreshaupt- versammlungen. §14 Ortsgruppenvorstand 1. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus a) dem "gesetzlichen Vorstand": Ortsgruppenvorsitzender und zwei Stellvertretern b) dem "erweiterten Vorstand": Kassierer, Schriftführer und Vertreter der Ortsgruppen-Jugend- und -Kinderleitung. 2. Ortsgruppenvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Ortsgruppenvor- sitzende und seine Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein zeichnungs- berechtigt. Hinsichtlich des Innenverhältnisses wird festgelegt, daß die oder einer der Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden können. 3. Dem Ortsgruppenvorstand obliegt die Erledigung der laufenden Ge- schäfte der Ortsgruppe, die Vorbereitung von Tagungen und Sitzungen und deren Einberufung sowie die Aufnahme von Mitgliedern. 4. Der Ortsgruppenvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 5. Der Ortsgmppenvorstand gibt sich gegebenenfalls eine Geschäftsord- nung. §15 Kontrollkommission 1. Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern. 2. Sie hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung der Ortsgruppe und die unter den §§ 5 und 6 genannten Gliederungen zu überwachen und zu überprüfen. 3. Sie hat den Organen der Ortsgruppe und der Ortsgruppen-Jugendkon- ferenz schriftlich Bericht zu erstatten und Anträge auf Entlastung zu stellen. 4. Sie hat an allen Sitzungen der Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen. 5. Auf Beschluß der Kontrollkommission hat der Ortsgruppenvorstand in dringenden Fällen binnen maximal vier Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. §16 Schiedsgericht 1. Für Mitglieder und Organe der Ortsgruppe ist die Bundesschiedsord- nung in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich. 2. Das Schiedsgericht besteht aus drei ordentlichen und drei Ersatzmit- gliedern. 3. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. §17 Naturfreundehäuser 1. Naturfreundehäuser und Stadtheime können nur im Einvernehmen mit dem Landesverband verkauft oder verpachtet werden. §18 Satzungsannahme und-änderung 1. Diese Satzung kann nur durch die Jahreshauptversammlung mit Drei- viertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder be- schlossen oder geändert werden. 2. Satzungsbeschlüsse sind vor der Eintragung in das Vereinsregister bin- nen vier Wochen dem Landesvorstand mitzuteilen. 3. Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, können vom Ortsgruppenvorstand beschlossen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die §§ 1-3 und 5-7. § 19 Auflösung der Ortsgruppe 1. Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Jah- reshaupt- oder Auflösungsversammlung beschlossen werden. Bei die- ser Versammlung müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder anwe- send sein. 2. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesen- den stimmberechtigten Mitglieder. 3. Nach Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall des bisherigen Vereins- zweckes fallen das Vermögen und eventuell bestehende Rechtsansprü- che, nach Ablösung aller rechtlichen Verbindlichkeiten und Forderun- gen, dem Touristenverein "Die Naturfreunde", Landesverband Bayern e. V., zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwek- ke verwendet. 4. Die Ortsgruppe, vertreten durch den zuletzt tätigen gesetzlichen Vor- stand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens ein- schließlich aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und Verträge an den Landesverband Bayern e. V. verantwortlich. 5. Der Landesverband Bayern e.V. ist im Falle einer Überschuldung der Ortsgruppe berechtigt, die Vermögensübernahme abzulehnen. 6. Sollte kein rechtsfähiger Landesverband Bayern e.V. und keine Bun- desgruppe Deutschland mehr bestehen, wird das Vermögen mit be- hördlicher Zustimmung dem Hauptausschuß der Arbeiterwohlfahrt e.V., nach Abdeckung der finanziellen Mitgliederrechte, übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 dieser Satzung verwenden darf. §20 Schlußbestimmungen 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe. 3. Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 21. Februar 1992 in Augsburg beschlossen. 4. Die Satzung erlangt nach Eintragung in das Vereinsregister Rechtskraft. Sie wurde am 16. 7.1992 beim Amtsgericht Augsburg unter der VR-Nr. 392 eingetragen. Augsburg, im Oktober 1992 Die Vorstandschaft